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ZK2 2022 64

Forderung aus Mietvertrag

Schwyz · 2022-12-23 · Deutsch SZ
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Forderung aus Mietvertrag | Mietrecht

Erwägungen (4 Absätze)

E. 2 Die Gerichtskosten im Betrage von CHF 500.00 werden dem Klä- ger zu 20% und den Beklagten zu 80% auferlegt. Sie werden liqui- diert, indem sie mit dem vom Kläger geleisteten Kostenvorschuss von CHF 500.00 verrechnet werden. Die Beklagten werden unter solidarischer Haftung verpflichtet, dem Kläger den Betrag von CHF 400.00 zu erstatten.

E. 3 Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

E. 4 [Rechtsmittel]

E. 5 [Zustellung]. Gegen dieses Urteil reichten die Beklagten Beschwerde beim Kantonsgericht ein (KG-act. 1). Am 29. November 2022 wurden die vorinstanzlichen Akten beigezogen und die Akteneinholungsverfügung den Parteien als Eingangsan- zeige zugestellt (KG-act. 2; s. auch KG-act. 4, Zustellung des Aktenüberwei- sungsschreibens der Vorinstanz [KG-act. 3] an die Parteien).

2. a) Die Beschwerdefrist beträgt 30 Tage (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Der an- gefochtene Entscheid wurde den Beklagten am 27. Oktober 2022 zugestellt. Die Beschwerdefrist begann somit am 28. Oktober 2022 zu laufen und endete unter Berücksichtigung von Art. 142 Abs. 3 ZPO am 28. November 2022, mit- hin die am 28. November 2022 der Post übergebene Beschwerde innert Frist erfolgte.

b) Gemäss Art. 321 Abs. 1 ZPO ist die Beschwerde bei der Rechtsmittel- instanz schriftlich und begründet einzureichen. Mit der Beschwerde kann die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 lit. a und b ZPO). Ungeach- tet dessen, dass die Rechtsmitteleingabe Anträge bzw. ein Abänderungsbe-

Kantonsgericht Schwyz 3 gehren hinsichtlich des erstinstanzlichen Entscheids zu enthalten hat, muss sie sich auch mit der vorinstanzlichen Entscheidbegründung auseinanderset- zen. Die vorinstanzlichen Erwägungen, die als fehlerhaft erachtet werden, sind im Einzelnen zu bezeichnen und es ist unter Nennung der Aktenstücke anzu- geben, weshalb sie fehlerhaft sind (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/ Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Kommentar, 3. A., 2016, Art. 321 ZPO N 14 f.; dasselbe gilt im Übrigen auch für die Berufung, vgl. BGer, Urteil 4A_258/2015 vom 21. Oktober 2015 E. 2.4.1 mit Hinweis auf BGE 138 III 374 E. 4.3.1; vgl. auch BGer, Urteil 5A_342/2022 vom 26. Oktober 2022 E. 3.2, wonach den Begründungsanforderungen nicht genüge getan ist, wer bloss auf die vor erster Instanz vorgetragenen Vorbringen verweist). Ebenso gilt zu be- achten, dass bei der Beschwerde die Prüfung der Feststellung des Sachver- halts auf eine Willkürprüfung beschränkt ist (Gehrig, in: Gehri/Jent-Sørensen/ Sarbach [Hrsg.], ZPO-Kommentar, 2. A. 2015, Art. 321 ZPO N 2 m.H.), folg- lich bei diesbezüglichen Rügen aufzuzeigen ist, inwiefern die monierte(n) vor- instanzliche(n) Feststellung(en) unhaltbar und geradezu bzw. offensichtlich unrichtig ist resp. sind (Gehrig, a.a.O., Art. 321 ZPO N2). Die rechtsgenügliche Begründung ist eine Eintretensvoraussetzung und daher mit dem Rechtsmittel vorzulegen (BGer, Urteil 5A_736/2016 vom 30. März 2017 E. 4.2).

c) Die Beschwerdeführer führen in ihrer Beschwerde vom 28. November 2022 (KG-act. 1) aus, dass sie mit dem Urteil des Bezirksgerichts Gersau „Stadtpräsident“ nicht einverstanden seien und dieses anfechten. Der Vermie- ter (Kläger) habe alle Reparaturen abgeschlossen, die er für erforderlich ge- halten habe, ohne sie zu benachrichtigen, und habe nach Abschluss mit dem Prozess „der Forderung nach einer Entschädigung“ begonnen. Der Vermieter habe nicht verstanden, weshalb sie keine Schadensmeldung bei ihrer Versi- cherung gemacht und den Schadensfall geschlossen hätten. Sie seien nicht einverstanden gewesen und hätten dies für Versicherungsbetrug gehalten. Es seien im März 2022 zwei Treffen erfolgt, um sich auszutauschen. Das erste Treffen sei bei den „Stadtberatern“ (gemeint wohl Schlichtungsbehörde im

Kantonsgericht Schwyz 4 Mietwesen des Bezirks Gersau, s. Vi-act. 1) gewesen und sie hätten bestätigt, dass sie die Position der Beklagten unterstützen würden. Das zweite Treffen im August 2022 habe mit dem „Stadtpräsidenten“ (gemeint wohl Einzelrichter am Bezirksgericht Gersau; s. auch E. 2.e nachfolgend) stattgefunden und er habe sich auf die Seite des Vermieters gestellt. Von Anfang an sei klar gewe- sen, dass sich beide Parteien gekannt und in einer Geschäftsbeziehung ge- standen hätten. Der Vorderrichter setzte sich mit dem Vorwurf der Beklagten einer Total- Renovation der Wohnung auf ihre Kosten und deren Einwand, das Rückgabe- protokoll nicht unterzeichnet zu haben, auseinander und folgerte schliesslich, dass der Kläger berechtigt gewesen sei, eine Ersatzvornahme vorzunehmen und dem Maler, dem Reinigungsinstitut, dem Schreiner und dem Elektriker den Auftrag zur Behebung der Mängel zu erteilen (angef. Urteil E. 5). Ebenso nahm der Vorderrichter zur eingeklagten Forderung von Fr. 2’271.40 (vgl. angef. Urteil E. 4) resp. den einzelnen Forderungsbeträgen ausführlich Stellung und kam zum Schluss, dass die Forderung in der Höhe von Fr. 2’066.30 gutzuheissen sei, wobei die Rechnung für den Ersatz des Glastürchens von Fr. 472.30 und diejenige des Elektrikers von Fr. 134.30 von den Beklagten anerkannt worden seien, und begründete den beantragten bzw. gesprochenen Verzugszins von 5 % seit 15. November 2021 (angef. Ur- teil E. 6). Mit diesen vorinstanzlichen Erwägungen setzen sich die Beschwer- deführer in ihrer Rechtsmitteleingabe nicht ansatzweise auseinander. Auf die Beschwerde ist somit bereits mangels einer hinreichenden Begründung nicht einzutreten.

d) Art. 132 Abs. 1 ZPO sieht die Möglichkeit einer gerichtlichen Nachfrist zur Verbesserung mangelhafter Eingaben vor. Die Bestimmung dient jedoch nicht der Ergänzung oder Nachbesserung einer Begründung, auch nicht bei Laieneingaben. Soweit eine Rechtsmittelbegründung nicht innert der Rechts- mittelfrist eingereicht wird, liegt ein unverbesserlicher Mangel vor (zit. Ur-

Kantonsgericht Schwyz 5 teil 5A_736/2016 E. 4.3; vgl. ebenso zit. Urteil 5A_342/2022 E. 2.1.1). Somit war vorliegend, weil die Beschwerde am letzten Tag der Rechtsmittelfrist ein- gereicht wurde und beim Kantonsgericht somit erst nach deren Ablauf einge- gangen war, die Ansetzung einer Nachfrist schon aus diesen Gründen ausge- schlossen. Davon abgesehen würde schliesslich auch die gerichtliche Frage- pflicht nicht von einer gehörigen Begründung der Rechtsmitteleingabe entbin- den (BGer, Urteil 4A_258/2015 vom 21. Oktober 2015 E. 2.4.1) und nähme den Parteien auch die Verantwortung für eine zeitgerechte Prozessführung nicht ab (BGer, Urteil 5A_921/2014 vom 11. März 2015 E. 3.4.2).

e) Sofern schliesslich die Beschwerdeführer beim Einzelrichter eine Vor- eingenommenheit erkennen wollen, mithin sinngemäss einen Ausstandsgrund i.S.v. Art. 47 Abs. 1 lit. f ZPO monieren, sind sie heute damit nicht (mehr) zu hören. Denn ein Ausstandsgesuch ist gemäss Art. 49 Abs. 1 ZPO unverzüg- lich nach Kenntnis des Ausstandsgrundes an dasjenige Gericht zu stellen, dessen Gerichtsperson in den Ausstand treten soll. Die Beschwerdeführer hätten also, zumal sie geltend machen, es sei „von Anfang“ an klar gewesen, dass man sich gekannt habe, unmittelbar nach der von ihnen erwähnten Un- terredung im August 2022, den Akten zufolge dem Einigungsversuch anläss- lich der Hauptverhandlung vom 30. August 2022, zumindest aber im Verlaufe dieser Verhandlung (Vi-act. 8) bereits reagieren und ein Ausstandsgesuch umgehend an das Gericht bzw. den Vorsitzenden richten müssen (Weber, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivil- prozessordnung, 3. A. 2017, Art. 49 ZPO N 2 f.). Die Infragestellung der Unbe- fangenheit des Vorderrichters erst nach Erhalt des für sie negativen Ent- scheids vom 25. Oktober 2022 ist klar verspätet (BGE 132 II 485, E. 4.3).

3. Zusammenfassend ist auf die Beschwerde präsidial (§ 40 Abs. 2 i.V.m. § 41 Abs. 1 JG) nicht einzutreten, und es werden die Beschwerdeführer bei diesem Verfahrensausgang kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO), wobei die Verfahrenskosten in Anwendung von § 38 Nr. 8 GebO auf Fr. 300.00 festzu-

Kantonsgericht Schwyz 6 setzen sind. Eine Prozessentschädigung hat mangels Aufwands – eine Be- schwerdeantwort wurde nicht eingeholt – zu entfallen;- verfügt:

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Die Kosten für das Beschwerdeverfahren von Fr. 300.00 werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftung auferlegt.
  3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 113 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Verfassungsbeschwerde beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; vorbehalten bleibt die Geltendmachung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung mit Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 72 ff. BGG, die in der glei- chen Rechtsschrift bzw. bei alleiniger Einlegung innert derselben Frist einzureichen ist. Die Beschwerdeschrift muss Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert beträgt Fr. 2’066.30.
  4. Zufertigung an die Beschwerdeführer (je 1/R), den Beschwerdegegner (1/R, unter Beilage von KG-act. 1 zur Kenntnisnahme), die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv). Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin Die Gerichtsschreiberin Versand 23. Dezember 2022 kau
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Kantonsgericht Schwyz Verfügung vom 23. Dezember 2022 ZK2 2022 64 Mitwirkend Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner, Gerichtsschreiberin lic.iur. Antoinette Hürlimann, LL.M. In Sachen 1. A.________, Beklagter und Beschwerdeführer,

2. B.________, Beklagte und Beschwerdeführerin, gegen C.________, Kläger und Beschwerdegegner, betreffend Forderung aus Mietvertrag (Beschwerde gegen das Urteil des Einzelrichters am Bezirksgericht Gersau vom 25. Oktober 2022, ZEV 2022 03);- hat die Kantonsgerichtsvizepräsidentin,

Kantonsgericht Schwyz 2 nachdem sich ergeben und in Erwägung:

1. Am 25. Oktober 2022 erkannte der Einzelrichter am Bezirksgericht Ger- sau wie folgt:

1. Die Klage wird im Betrage von CHF 2’066.40 zzgl. Zins zu 5% seit

15. November 2021 gutgeheissen, wobei CHF 606.70 als aner- kannt gelten.

2. Die Gerichtskosten im Betrage von CHF 500.00 werden dem Klä- ger zu 20% und den Beklagten zu 80% auferlegt. Sie werden liqui- diert, indem sie mit dem vom Kläger geleisteten Kostenvorschuss von CHF 500.00 verrechnet werden. Die Beklagten werden unter solidarischer Haftung verpflichtet, dem Kläger den Betrag von CHF 400.00 zu erstatten.

3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. [Rechtsmittel]

5. [Zustellung]. Gegen dieses Urteil reichten die Beklagten Beschwerde beim Kantonsgericht ein (KG-act. 1). Am 29. November 2022 wurden die vorinstanzlichen Akten beigezogen und die Akteneinholungsverfügung den Parteien als Eingangsan- zeige zugestellt (KG-act. 2; s. auch KG-act. 4, Zustellung des Aktenüberwei- sungsschreibens der Vorinstanz [KG-act. 3] an die Parteien).

2. a) Die Beschwerdefrist beträgt 30 Tage (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Der an- gefochtene Entscheid wurde den Beklagten am 27. Oktober 2022 zugestellt. Die Beschwerdefrist begann somit am 28. Oktober 2022 zu laufen und endete unter Berücksichtigung von Art. 142 Abs. 3 ZPO am 28. November 2022, mit- hin die am 28. November 2022 der Post übergebene Beschwerde innert Frist erfolgte.

b) Gemäss Art. 321 Abs. 1 ZPO ist die Beschwerde bei der Rechtsmittel- instanz schriftlich und begründet einzureichen. Mit der Beschwerde kann die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 lit. a und b ZPO). Ungeach- tet dessen, dass die Rechtsmitteleingabe Anträge bzw. ein Abänderungsbe-

Kantonsgericht Schwyz 3 gehren hinsichtlich des erstinstanzlichen Entscheids zu enthalten hat, muss sie sich auch mit der vorinstanzlichen Entscheidbegründung auseinanderset- zen. Die vorinstanzlichen Erwägungen, die als fehlerhaft erachtet werden, sind im Einzelnen zu bezeichnen und es ist unter Nennung der Aktenstücke anzu- geben, weshalb sie fehlerhaft sind (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/ Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Kommentar, 3. A., 2016, Art. 321 ZPO N 14 f.; dasselbe gilt im Übrigen auch für die Berufung, vgl. BGer, Urteil 4A_258/2015 vom 21. Oktober 2015 E. 2.4.1 mit Hinweis auf BGE 138 III 374 E. 4.3.1; vgl. auch BGer, Urteil 5A_342/2022 vom 26. Oktober 2022 E. 3.2, wonach den Begründungsanforderungen nicht genüge getan ist, wer bloss auf die vor erster Instanz vorgetragenen Vorbringen verweist). Ebenso gilt zu be- achten, dass bei der Beschwerde die Prüfung der Feststellung des Sachver- halts auf eine Willkürprüfung beschränkt ist (Gehrig, in: Gehri/Jent-Sørensen/ Sarbach [Hrsg.], ZPO-Kommentar, 2. A. 2015, Art. 321 ZPO N 2 m.H.), folg- lich bei diesbezüglichen Rügen aufzuzeigen ist, inwiefern die monierte(n) vor- instanzliche(n) Feststellung(en) unhaltbar und geradezu bzw. offensichtlich unrichtig ist resp. sind (Gehrig, a.a.O., Art. 321 ZPO N2). Die rechtsgenügliche Begründung ist eine Eintretensvoraussetzung und daher mit dem Rechtsmittel vorzulegen (BGer, Urteil 5A_736/2016 vom 30. März 2017 E. 4.2).

c) Die Beschwerdeführer führen in ihrer Beschwerde vom 28. November 2022 (KG-act. 1) aus, dass sie mit dem Urteil des Bezirksgerichts Gersau „Stadtpräsident“ nicht einverstanden seien und dieses anfechten. Der Vermie- ter (Kläger) habe alle Reparaturen abgeschlossen, die er für erforderlich ge- halten habe, ohne sie zu benachrichtigen, und habe nach Abschluss mit dem Prozess „der Forderung nach einer Entschädigung“ begonnen. Der Vermieter habe nicht verstanden, weshalb sie keine Schadensmeldung bei ihrer Versi- cherung gemacht und den Schadensfall geschlossen hätten. Sie seien nicht einverstanden gewesen und hätten dies für Versicherungsbetrug gehalten. Es seien im März 2022 zwei Treffen erfolgt, um sich auszutauschen. Das erste Treffen sei bei den „Stadtberatern“ (gemeint wohl Schlichtungsbehörde im

Kantonsgericht Schwyz 4 Mietwesen des Bezirks Gersau, s. Vi-act. 1) gewesen und sie hätten bestätigt, dass sie die Position der Beklagten unterstützen würden. Das zweite Treffen im August 2022 habe mit dem „Stadtpräsidenten“ (gemeint wohl Einzelrichter am Bezirksgericht Gersau; s. auch E. 2.e nachfolgend) stattgefunden und er habe sich auf die Seite des Vermieters gestellt. Von Anfang an sei klar gewe- sen, dass sich beide Parteien gekannt und in einer Geschäftsbeziehung ge- standen hätten. Der Vorderrichter setzte sich mit dem Vorwurf der Beklagten einer Total- Renovation der Wohnung auf ihre Kosten und deren Einwand, das Rückgabe- protokoll nicht unterzeichnet zu haben, auseinander und folgerte schliesslich, dass der Kläger berechtigt gewesen sei, eine Ersatzvornahme vorzunehmen und dem Maler, dem Reinigungsinstitut, dem Schreiner und dem Elektriker den Auftrag zur Behebung der Mängel zu erteilen (angef. Urteil E. 5). Ebenso nahm der Vorderrichter zur eingeklagten Forderung von Fr. 2’271.40 (vgl. angef. Urteil E. 4) resp. den einzelnen Forderungsbeträgen ausführlich Stellung und kam zum Schluss, dass die Forderung in der Höhe von Fr. 2’066.30 gutzuheissen sei, wobei die Rechnung für den Ersatz des Glastürchens von Fr. 472.30 und diejenige des Elektrikers von Fr. 134.30 von den Beklagten anerkannt worden seien, und begründete den beantragten bzw. gesprochenen Verzugszins von 5 % seit 15. November 2021 (angef. Ur- teil E. 6). Mit diesen vorinstanzlichen Erwägungen setzen sich die Beschwer- deführer in ihrer Rechtsmitteleingabe nicht ansatzweise auseinander. Auf die Beschwerde ist somit bereits mangels einer hinreichenden Begründung nicht einzutreten.

d) Art. 132 Abs. 1 ZPO sieht die Möglichkeit einer gerichtlichen Nachfrist zur Verbesserung mangelhafter Eingaben vor. Die Bestimmung dient jedoch nicht der Ergänzung oder Nachbesserung einer Begründung, auch nicht bei Laieneingaben. Soweit eine Rechtsmittelbegründung nicht innert der Rechts- mittelfrist eingereicht wird, liegt ein unverbesserlicher Mangel vor (zit. Ur-

Kantonsgericht Schwyz 5 teil 5A_736/2016 E. 4.3; vgl. ebenso zit. Urteil 5A_342/2022 E. 2.1.1). Somit war vorliegend, weil die Beschwerde am letzten Tag der Rechtsmittelfrist ein- gereicht wurde und beim Kantonsgericht somit erst nach deren Ablauf einge- gangen war, die Ansetzung einer Nachfrist schon aus diesen Gründen ausge- schlossen. Davon abgesehen würde schliesslich auch die gerichtliche Frage- pflicht nicht von einer gehörigen Begründung der Rechtsmitteleingabe entbin- den (BGer, Urteil 4A_258/2015 vom 21. Oktober 2015 E. 2.4.1) und nähme den Parteien auch die Verantwortung für eine zeitgerechte Prozessführung nicht ab (BGer, Urteil 5A_921/2014 vom 11. März 2015 E. 3.4.2).

e) Sofern schliesslich die Beschwerdeführer beim Einzelrichter eine Vor- eingenommenheit erkennen wollen, mithin sinngemäss einen Ausstandsgrund i.S.v. Art. 47 Abs. 1 lit. f ZPO monieren, sind sie heute damit nicht (mehr) zu hören. Denn ein Ausstandsgesuch ist gemäss Art. 49 Abs. 1 ZPO unverzüg- lich nach Kenntnis des Ausstandsgrundes an dasjenige Gericht zu stellen, dessen Gerichtsperson in den Ausstand treten soll. Die Beschwerdeführer hätten also, zumal sie geltend machen, es sei „von Anfang“ an klar gewesen, dass man sich gekannt habe, unmittelbar nach der von ihnen erwähnten Un- terredung im August 2022, den Akten zufolge dem Einigungsversuch anläss- lich der Hauptverhandlung vom 30. August 2022, zumindest aber im Verlaufe dieser Verhandlung (Vi-act. 8) bereits reagieren und ein Ausstandsgesuch umgehend an das Gericht bzw. den Vorsitzenden richten müssen (Weber, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivil- prozessordnung, 3. A. 2017, Art. 49 ZPO N 2 f.). Die Infragestellung der Unbe- fangenheit des Vorderrichters erst nach Erhalt des für sie negativen Ent- scheids vom 25. Oktober 2022 ist klar verspätet (BGE 132 II 485, E. 4.3).

3. Zusammenfassend ist auf die Beschwerde präsidial (§ 40 Abs. 2 i.V.m. § 41 Abs. 1 JG) nicht einzutreten, und es werden die Beschwerdeführer bei diesem Verfahrensausgang kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO), wobei die Verfahrenskosten in Anwendung von § 38 Nr. 8 GebO auf Fr. 300.00 festzu-

Kantonsgericht Schwyz 6 setzen sind. Eine Prozessentschädigung hat mangels Aufwands – eine Be- schwerdeantwort wurde nicht eingeholt – zu entfallen;- verfügt:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Kosten für das Beschwerdeverfahren von Fr. 300.00 werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftung auferlegt.

3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 113 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Verfassungsbeschwerde beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; vorbehalten bleibt die Geltendmachung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung mit Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 72 ff. BGG, die in der glei- chen Rechtsschrift bzw. bei alleiniger Einlegung innert derselben Frist einzureichen ist. Die Beschwerdeschrift muss Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert beträgt Fr. 2’066.30.

4. Zufertigung an die Beschwerdeführer (je 1/R), den Beschwerdegegner (1/R, unter Beilage von KG-act. 1 zur Kenntnisnahme), die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv). Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin Die Gerichtsschreiberin Versand 23. Dezember 2022 kau